Mitwirkungspflichten in asylrechtlichen Widerrufs- und Rücknahmeverfahren

Am 12.12.2018 ist das „Dritte Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes“ in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden in §73 Asylgesetz (AsylG) Mitwirkungspflichten für Schutzberechtigte im asylrechtlichen Widerrufs- und Rücknahmeverfahren eingeführt.

Das neue Gesetzt hat unmittelbare Auswirkungen für Geflüchtete, die einen Schutzstatus vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zugesprochen bekommen haben. Denn spätestens drei Jahre nach Unanfechtbarkeit eines Asylbescheides (eine Ausweitung auf vier Jahre ist geplant) muss das BAMF in einem sogenannten Widerrufsverfahren prüfen, ob die Voraussetzungen für den Schutz in Deutschland bei einem Menschen aus einem Kriegs- oder Krisengebiet nach wie vor vorliegen. Das Bundesamt prüft in dem Verfahren zudem, ob neue Erkenntnisse zur Identität aufgetaucht sind.

Vor dem 12.12.2018 war die Teilnahme an Gesprächen mit dem BAMF freiwillig, d.h. eine Nicht-Teilnahme hatte keine rechtlichen Konsequenzen. Mit Inkrafttreten der Neuregelung haben Betroffene jedoch nun persönliche Mitwirkungspflichten. Die Änderung kann alle Schutzberechtigte betreffen, unabhängig davon, welchen Schutzstatus sie im Asylverfahren erhalten haben und ob dieser in einem schriftlichen Verfahren zuerkannt wurde oder nicht.

Wir laden Sie herzlich dazu ein, das neue Gesetz, die möglichen Folgen und wie man Betroffene unterstützen kann, gemeinsam mit Herrn Jens Dieckmann, Rechtsanwalt aus Bonn, zu beleuchten. Nach einer inhaltlichen Einführung in die Thematik besteht Raum für Fragen und Diskussionen.

Wann: Dienstag, 26. März 2019, 18:30-20:30 Uhr
Ort: Seminarraum im Axenfeldhaus, Ev. Erlöser-Kirchengemeinde Bad Godesberg, Habsburgerstraße 9, 53173 Bonn
Referent: Jens Dieckmann (Rechtsanwalt)

Anmeldungen sind erwünscht, Kurzentschlossene sind auch willkommen!
Fragen und Anmeldungen bitte an:
E-Mail: huser@koelner-fluechtlingsrat.de

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Integrationspreis 2016 für OeFH
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